Montag, 22. Februar 2021


Dieser Artikel bildet den Auftakt zu einer Serie von Beiträgen rund um die Planungen zu dem Projekt “Ferienpark Hog Barg” in Godern. In den kommenden Wochen werden wir die unterschiedlichsten Facetten rund um das geplante Projekt beleuchten.

#1 Der Aufstellungsbeschluss

Grundsätzliches

Mit den folgenden Ausführungen wollen wir die Bedeutung unseres Anliegens „Kein Aufstellungsbeschluss auf Grundlage der aktuellen Planungen…“ erläutern. Dazu haben wir uns mit den komplexen rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung auseinandergesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Aufstellungsbeschlusses und die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Bauleitplanung. Der vorliegende Beitrag fasst die sich nach unserem Verständnis daraus ergebenden wesentlichen Aspekte bezogen auf das Bauvorhaben „Ferienpark Hog Barg“ zusammen.

Die Theorie – Bauleitpläne

Bauleitpläne sollen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Das Ziel der Nachhaltigkeit stellt der Bauleitplanung die Aufgabe, die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen. Sie soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, aber auch den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.

Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan umfasst in der Regel das gesamte Gebiet der Gemeinde und hat zunächst keine unmittelbaren bodenrechtlichen Wirkungen, kann jedoch im Außenbereich als öffentlicher Belang für die Zulässigkeit von Vorhaben Bedeutung erlangen. Der Bebauungsplan als für den Bürger verbindlicher Bauleitplan umfasst in der Regel ein Teilgebiet der Gemeinde und ist in der Regelungstiefe viel detaillierter. Grundsätzlich ist das Aufstellungsverfahren für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne weitgehend identisch, mit dem Unterschied, dass der Flächennutzungsplan als einfacher Beschluss der Gemeinde ergeht und durch die höhere Verwaltungsbehörde zu genehmigen ist, während der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird und nicht in jedem Fall einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf.

Die Planungshoheit obliegt der Gemeinde, sie ermächtigt und verpflichtet die Gemeinde zugleich zu einer verantwortlichen Wahrnehmung. Dabei nimmt insbesondere das Abwägungsgebot, nämlich die öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gegen- und untereinander gerecht abzuwägen, eine zentrale Rolle ein.

Die Theorie - Bauleitverfahren

Das Bauleitverfahren beginnt mit der Prüfung des Erfordernisses, einen Bauleitplan aufzustellen. Sie obliegt der Gemeinde von Amts wegen. Dabei sollen sich die einzelnen Bebauungspläne nach den grundsätzlichen Vorgaben des Flächennutzungsplanes richten, welcher sich wiederum in die Raumordnungsplanung einbettet. Das jeweilige Planverfahren wird in der Regel mit dem Aufstellungsbeschluss förmlich eingeleitet, dies ist aber nur in besonderen Fällen eine zwingende Verfahrensvoraussetzung.

Nach Erstellung eines diskussionsfähigen Planungskonzeptes und ggfs. auch Planungsalternativen, ist über die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden. Sie ist möglichst frühzeitig durchzuführen und bezieht sich auf die „allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“. Dabei sind die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, in die Unterrichtung und Erörterung einzubeziehen. Die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung ist vom Aufstellungsbeschluss losgelöst, d.h. sie kann vor oder nach Fassung eines Aufstellungsbeschlusses durchgeführt werden. Die Bürgerinnen und Bürger und sonstige Beteiligte können ihre Belange an die Gemeinde herantragen, die diese dann im Sinne eines Dialogs zu erörtern hat.

Eine Sonderform stellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan dar. Dieser unterscheidet sich von einem gewöhnlichen Bebauungsplan vorwiegend dadurch, dass hier die Initiative vom Vorhabenträger (Investor) ausgeht, dieser die städtebauliche Planung erarbeitet und sich in Abstimmung mit der Gemeinde zur Übernahme der Planungs- und ggf. Erschließungskosten verpflichtet. Im Ergebnis bestimmt die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan über die Zulässigkeit dieses konkreten Vorhabens.

Fazit

Es ist zunächst festzustellen, dass für die Nutzung der betroffenen Fläche als gewerbliche Ferienhausanlage im Außenbereich kein genehmigter Flächennutzungsplan vorliegt. Der in den 2000´er Jahren erarbeitete und genehmigte Flächennutzungsplan des Ortsteils Godern spart die besagte Fläche von der Genehmigung aus. Seither wurde wiederholt mit unterschiedlichsten Planungen versucht, die „Lücke“ im Flächennutzungsplan zu schließen – ohne Erfolg.

Das Projekt „Ferienpark Hog Barg“ würde nach unserer Einschätzung im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes realisiert werden. Es handelt sich bereits um ein „verfestigtes Vorhaben“, das keine erkenntlichen Alternativen zulässt, und für das der Investor vor der Einholung von Gutachten einen Aufstellungsbeschluss verlangt. Ein Aufstellungsbeschluss zum „Ferienpark Hog Barg“ ist daher aus unserer Sicht durchaus als Absichtserklärung der Gemeinde anzusehen, das konkrete Bauvorhaben des Investors zu billigen und zu fördern.

Vor diesem Hintergrund hat eine besonders sorgfältige Abwägung berechtigter Belange unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu erfolgen. Zudem ist darzulegen, welche allgemeinen Ziele und Zwecke die Gemeinde mit einem solchen Aufstellungsbeschluss verfolgt und dass diese dazu dienen, eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.

Die Mitglieder der Bürgerinitiative am „HOG BARG“ und ihrer Unterstützer


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